Satzung
SATZUNG der Kreisverkehrswacht Bautzen e.V.
(Fassung vom 11.04.2018)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Kreisverkehrswacht Bautzen e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Bautzen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein umfasst den Landkreis Bautzen.
§2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) sowie die Förderung der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 AO).
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr im Wege der Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung
- Durchführung der bundesweiten Verkehrserziehungsprojekte der Landesverkehrswacht und der Deutschen Verkehrswacht im Vereinsgebiet.
- Beratung von Verkehrsteilnehmern und Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit sowie Teilnahme an Ortsbegehungen
- Mitwirkung an der Lösung ökologischer Probleme, die die Verkehrssicherheit berühren
- Betrieb von stationären Jugendverkehrsschulen zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Kultusministeriums zur Fahrradausbildung
- Durchführung von Projekttagen zur Verkehrserziehung und Aufklärung an Schulen und weiteren Einrichtungen
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder der Kreisverkehrswacht Bautzen e.V. sind:
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen,
c) Verbände und Vereinigungen,
d) Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Fördermitgliedschaft
Neben einer ordentlichen Mitgliedschaft kann auch eine Fördermitgliedschaft erklärt werden
(a) Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe selbst.
(b) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und können nicht in Vereinsämter gewählt werden.
(c) Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und dort Beiträge einbringen.
(3) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch den Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder Löschung im Register.
(5) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss bis zum 30.09. des Jahres schriftlich erklärt werden.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es satzungswidrig handelt oder sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen der Kreisverkehrswacht in der Öffentlichkeit zu schädigen. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mehr als ein Jahr im Verzug des Beitrages ist.
(7)Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand, bei Vorstandsmitgliedern die Mitgliederversammlung.
§5 Ehrenmitglieder
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Hauptversammlung natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern der Kreisverkehrswacht ernennen. Ehrenmitglieder sollen sich um die Förderung der Verkehrssicherheit besonders verdient gemacht haben.
(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, sind jedoch von Beitragszahlungen befreit.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, Ausschluss oder Tod.
§6 Beitrag
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Einzelheiten geregelt sind.
§7 Organe
Organe der Kreisverkehrswacht Bautzen e.V. sind
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) der besondere Vertreter ( § 30 BGB )
§8 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist oberstes Organ der Kreisverkehrswacht.
(2) In der Hauptversammlung sind die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.
(3) Die Hauptversammlung findet jährlich statt und wird von dem Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail.
(4) Der Vorstand muss eine Hauptversammlung einberufen, wenn das mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt.
(5) Alle stimmberechtigten Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und begründet einzureichen.
(6) Die Hauptversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Zuständigkeit der Hauptversammlung umfasst insbesondere:
a) Beschlussfassung über den Geschäfts- und Kassenbericht sowie den Bericht der Rechnungsprüfer,
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstands für die Dauer von vier Jahren,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern im gleichen Turnus wie die Vorstandswahl
e) Wahl der Vertreter der Verkehrswacht Bautzen e.V. bei der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht e.V. (Delegierte und Ersatzdelegierte),
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung,
h) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
i) Beschlussfassung über die Vergütung des Vorstandes.
(8) Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung werden nur erörtert, wenn mindestens ein Drittel der vertretenen Stimmen damit einverstanden ist.
(9) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreivirtel der abgegebenen Stimmen. Ansonsten entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Andere Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit entschieden.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu fünf Beisitzern.
(2) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Verkehrswachtarbeit. Er beschließt über alle im ganzen Vereinsgebiet einheitlich durchzuführenden Maßnahmen, soweit sie sich auf den Zweck des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung beziehen.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
(7) Für die Ressourtverteilung wird durch den Vorstand ein Geschäftsverteilungsplan beschlossen.
(8) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Fachausschüsse und zeitweilige Projektgruppen berufen.
(9) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Über Art und Umfang entscheidet die Mitgliederversammlung
§ 10 Besonderer Vertreter
(1) Die Bestellung und Abberufung des besonderen Vertreters erfolgt durch den Vorstand.
(2) Aufgabenbereich
a) Leitung der internen Vereinsverwaltung, sowie der Präventionsprojekte des Vereins, des Landkreises und des Bundes
b) Leitung und Verwaltung der im § 11 (2) genannten Geschäftsbereiche in Form von Außenstellen,
(3) Vertretungsberechtigung
Im Innendienstverhältnis des Vereins ist er gegenüber den im §9 (2) benannten Personen weisungsgebunden. Die Einzelheiten werden in einer vom Vorstand zu erlassenden Aufgabenbeschreibung geregelt.
§11 Geschäftsführung
(1) Am Sitz der Kreisverkehrswacht Bautzen e.V. besteht eine Geschäftsstelle. Zur Führung dieser Geschäftsstelle kann ein Geschäftsführer eingesetzt werden.
(2) Zur Aufrechterhaltung der territorialen Verkehrssicherheitsarbeit können Geschäfts-bereiche in Form von Außenstellen eingerichtet werden.
§ 12 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe
(1) Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen nicht Mitglied der Organe zu sein.
(2) Abstimmungen durch schriftliche Umfrage (auch per E-Mail) sind im Vorstand zulässig, sofern diesem Verfahren nicht widersprochen wird.
(3) Die Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende. Den Gästen steht kein Stimmrecht zu.
(4) Über Sitzungen bzw. Versammlungen der Organe ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung der Kreisverkehrswacht Bautzen e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Zweidrittel-Mehrheit der vertretenden Stimmen.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. ,die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§14 Gerichtstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Satzung und der Mitgliedschaft ist Bautzen.